Rundschreiben


Rundschreiben November 2016 DRUCKEN   PDF

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

Wien, November 2016

Rundschreiben zum Jahresende 2016

 

Nachfolgend finden Sie pünktlich zum Jahresende unser aktuelles Rundschreiben, sowie die wichtigsten Punkte, die vor dem Jahreswechsel erledigt werden sollten. Für alle Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung und wünschen schon jetzt ein frohes Weihnachtsfest!

 

Wichtiges zum Jahresende 2016        

 

  • Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG

    Dieser ist anwendbar für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Land-und Forstwirtschaft). Er beträgt 13 % des vorläufigen Gewinns und wird ab einem Gewinn von 175.000,- € reduziert. Um den Gewinnfreibetrag zu erlangen, müssen Investitionen getätigt werden. Für die ersten 30.000,- € des Gewinns besteht kein „Investitionserfordernis“.

    Daher zum Beispiel:

    Vorläufiger Gewinn                                                                                75.000,-

    Davon beträgt der mögliche Freibetrag                                                 9.750,-

    Investitionserfordernis besteht nur für

    (75.000,- minus 30.000,- davon 13 %)                                                  5.850,-

     

    Diese Investitionen können neue „körperliche“ Wirtschaftsgüter (außer PKWs) oder Wohnbauanleihen sein. Es besteht eine Behaltefrist von 4 Jahren (nach Kalendertagen gerechnet).

    Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung (6% oder 12 % gemäß § 17 EStG) ist nur der Abzug des Grundfreibetrages in Höhe von 3.900,- € zulässig (= 13 % von 30.000,-). Zusätzliche Investitionen sind hier nicht erforderlich.

     

  • Seit 1.1.2016 besteht die Registrierkassen-/Belegerteilungspflicht. Ab 1.4.2017 müssen die Kassensysteme detaillierte technische Voraussetzungen erfüllen. Wir verweisen dazu auf das entsprechende Merkblatt auf unserer Homepage.

     

  • Die Belegsammlung für 2009 darf am 1.1.2017 vernichtet werden.
    Davon bestehen zwei Ausnahmen:

    • Alle Unterlagen in Zusammenhang mit Liegenschaften (Anschaffungen und Investitionen) sind immer aufzubewahren.

    • Unterlagen für laufende Verfahren sind jedenfalls auf Verfahrensdauer aufzubewahren.
       

  • Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung (vulgo: Jahresausgleich) für 2011 endet am 31.12.2016.

     

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 400,- € Anschaffungskosten sind sofort abzugsfähig.
     

  • Sachgeschenke an Dienstnehmer (z.B. anlässlich einer Weihnachtsfeier) sind bis 186,- € steuerfrei und SV-frei. Die Kosten für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind bis 365,- € pro Jahr und Dienstnehmer steuer- und SV-frei. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.
     
  • Bilanzierungspflichtige müssen zum Bilanzstichtag Vorräte und halbfertige Arbeiten „inventieren“. Bitte laden Sie das „Merkblatt Inventur“ von unserer Homepage herunter oder fordern Sie es bei uns an.

     

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Gestaltung der Ausgaben und Einnahmen den Gewinn beeinflussen (z.B. Akontierung der Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und noch nicht nachbemessene Altjahre). Erinnern möchten wir auch daran, dass es möglich ist, die laufenden SV-Zahlungen heraufsetzen zu lassen. Dadurch können hohe Nachzahlungen vermieden werden.

     

  • Für das Jahr 2013 kann noch bis 31.12.2016 ein Antrag auf Rückerstattung von zu viel bezahlten (über der Höchstbeitragsgrundlage) Sozialversicherungsbeiträgen gestellt werden.

     

  • Die SV-Werte für 2017 betragen voraussichtlich:

    Geringfügigkeitsgrenze 425,70 € p.m.

    Höchstbeitragsgrundlage 4.980,- € p.m. (14x)

     

  • Bitte beachten Sie auch die Zuverdienstgrenzen für die SVA-Pflichtversicherung. Die Grenze beträgt für 2017 5.108,40 € Gewinn pro Jahr. Wird diese Grenze überschritten, kann bis acht Wochen nach Bescheiderlassung eine sogenannte Überschreitungserklärung abgegeben werden, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% zu vermeiden.

     

  • Inanspruchnahme Kleinstunternehmerregelung bei der SVA: Sollte die Ausnahme gewünscht werden, muss bis 31.12.2016 ein entsprechender Antrag gestellt werden.

     

  • Wer in der „Kleinunternehmerregelung“ des Umsatzsteuergesetzes (es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt) bleiben will, muss die Umsatzgrenzen beachten:

    Wenn die Umsätze dem 20 %igen Umsatzsteuersatz unterlägen, beträgt die Grenze 36.000,- € Umsatz pro Jahr. Einmal in fünf Jahren darf diese Grenze um nicht mehr als 15 % überschritten werden. Es kann also lohnend sein, Leistungen erst im nächsten Jahr zu erbringen.
     

  • Wenn Sie in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, besteht nach Ablauf von 5 Jahren die Möglichkeit, den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu widerrufen. Dieser Widerruf muss für das Jahr 2017 bis 31. Jänner 2017 erfolgen.

     

  • Wir rufen erneut in Erinnerung, dass für Unternehmer die im Vorjahr einen Umsatz über 30.000,- € erzielt haben, neben der Zahlung auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA, Formular U30) besteht.

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift vermehrt Betriebsprüfungen ausgelöst werden.

     

  • Beträgt Ihr Umsatz im Jahr 2016 über 100.000,- € ist zu beachten, dass für das Jahr 2017 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Sollte Ihr Umsatz unter 100.000,- € liegen, kann die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise oder monatlich eingereicht werden.

     

  • Sonderausgaben sollten noch rechtzeitig getätigt werden:

    Der Kirchenbeitrag ist bis 400,- € abzugsfähig.

    Spenden für mildtätige Zwecke, Naturschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren sind bis zu 10 % des laufenden Einkommens abzugsfähig.

    Weiterhin sind Spenden für Forschung und Lehre abzugsfähig.

    Die spendenbegünstigten Organisationen sind auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar (www.bmf.gv.at).

     

  • Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 2.300 € pro Jahr pro Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Die Betreuung muss durch eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen (eine Bestätigung über die Qualifikation ist vorzulegen). Nach Ansicht des Finanzamts ist dafür der Nachweis eines achtstündigen Kurses ausreichend.

     

  • Wenn Sie im laufenden Jahr bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben, kann es für Sie vorteilhaft sein, zum Jahresende Gewinne aus Kapitalvermögen zu realisieren und gegenzurechnen. Auch durch die Realisierung von Verlusten können unterjährige Gewinne verrechnet werden.

     

  • Aufgrund gesonderter Vereinbarungen Österreichs mit der Schweiz bzw Liechtenstein war es möglich anonyme Depots zu halten, deren Besteuerung durch einen anonymen Steuerabzug erfolgte. Diese Regelung gilt nur bis 31.12.2016.
     
    In Folge eines EU-Abkommens werden auch diese Länder ab 1.1.2017 in einen automatischen Informationsaustausch eingebunden. Dadurch geht einerseits die Anonymität verloren und andererseits müssen etwaige Wertpapiererträge in die österreichische Steuererklärung aufgenommen werden.
     

  • Dienstnehmer müssen für die Privatnutzung eines firmeneigenen PKWs einen Sachbezug versteuern. Dieser beträgt grundsätzlich 2% der Anschaffungskosten des PKWs (maximal 960,- €). Bei umweltschonenderen Fahrzeugen reduziert sich der anzusetzende Sachbezug auf 1,5%. Maßgeblich dafür ist der CO2-Ausst0ß pro Kilometer, der sich jährlich um 3 g reduziert (Wert 2016: 130 g/km, Wert 2017: 127 g/km). Bei einem CO2-Ausstoß von 0%
    (= Elektroauto) muss gar kein Sachbezug angesetzt werden.

                                     

  • Ab 1.3.2017 gelten neue Regelungen beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld. Die bisherigen pauschalen Varianten werden zu einem einheitlichen Kinderbetreuungsgeldkonto zusammengeführt. Lediglich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt wie bisher bestehen.
     

  • Bei einem bebauten Grundstück kann nur der Gebäudewert abgeschrieben werden. Grund und Boden unterliegt aus steuerlicher Sicht keiner Wertminderung. Bisher konnte bei einem bebauten Grundstück pauschal angenommen werden (sofern kein gesondertes Gutachten vorlag), dass der Wert für Grund und Boden 20% des Grundstückswerts beträgt. Ab 1.1.2016 tritt hier eine Änderung ein, die auch für schon vorhandene bebaute Grundstücke gilt. Je nach Lage des Grundstücks sind nunmehr bis zu 40% des bebauten Grundstücks für Grund und Boden auszuscheiden. Dadurch verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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