Nachfolgend finden Sie pünktlich zum Jahresende unser aktuelles Rundschreiben, sowie die wichtigsten Punkte, die vor dem Jahreswechsel erledigt werden sollten. Für alle Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung und wünschen schon jetzt ein frohes Weihnachtsfest!
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Die Frist für die Arbeitnehmer-Veranlagung (vulgo: Jahresausgleich) für 2009 endet am 31.12.2014.
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Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 400,- € Anschaffungskosten sind sofort abzugsfähig.
- Sachgeschenke an Dienstnehmer (z.B. anlässlich einer Weihnachtsfeier) sind bis 186,- € steuerfrei und SV-frei. Die Kosten für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind bis 365,- € pro Jahr und Dienstnehmer steuer- und SV-frei. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.
Bilanzierungspflichtige müssen zum Bilanzstichtag Vorräte und halbfertige Arbeiten „inventieren“. Bitte laden Sie das „Merkblatt Inventur“ von unserer Homepage herunter oder fordern Sie es bei uns an.
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Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Gestaltung der Ausgaben und Einnahmen den Gewinn beeinflussen (z.B. Akontierung der Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und noch nicht nachbemessene Altjahre).
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Für das Jahr 2011 kann noch bis 31.12.2014 ein Antrag auf Rückerstattung von zuviel bezahlten (über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus) Sozialversicherungsbeiträgen gestellt werden.
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Die SV-Werte für 2015 betragen voraussichtlich:
Geringfügigkeitsgrenze 405,98 € p.m.
Höchstbeitragsgrundlage 4.650,- € p.m. (14x)
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Bitte beachten Sie auch die Zuverdienstgrenzen für die SVA-Pflichtversicherung. Die kleine Grenze beträgt für 2014 4.743,72 €, die große Grenze unverändert 6.453,35 € Gewinn pro Jahr. Wird diese Grenze überschritten, kann noch bis 31.12.2014 eine sogenannte Überschreitungserklärung abgegeben werden, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% zu vermeiden.
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Inanspruchnahme Kleinstunternehmerregelung bei der SVA: Sollte die Ausnahme gewünscht werden, muss bis 31.12.2014 ein entsprechender Antrag gestellt werden.
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Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die im Jahr 2011 Verluste erlitten haben und diese noch nicht verbraucht haben, sollten bedenken, dass dieser Verlustvortrag im Jahr 2014 letztmalig verbraucht werden kann.
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Wer in der „Kleinunternehmerregelung“ des Umsatzsteuergesetzes (es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt) bleiben will, muss die Umsatzgrenzen beachten:
Wenn die Umsätze dem 20 %igen Umsatzsteuersatz unterlägen, beträgt die Grenze 36.000,- € Umsatz pro Jahr.
Einmal in fünf Jahren darf diese Grenze um nicht mehr als 15 % überschritten werden.
Es kann also lohnend sein, Umsätze erst im nächsten Jahr zufließen zu lassen.
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Wenn Sie in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, besteht nach Ablauf von 5 Jahren die Möglichkeit, den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu widerrufen. Dieser Widerruf muss für das Jahr 2015 bis 31. Jänner 2015 erfolgen.
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Wir rufen erneut in Erinnerung, dass für Unternehmer die im Vorjahr einen Umsatz über 30.000,- € erzielt haben, neben der Zahlung auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA, Formular U30) besteht.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift vermehrt Betriebsprüfungen ausgelöst werden.
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Beträgt Ihr Umsatz im Jahr 2014 über 100.000,- € ist zu beachten, dass für das Jahr 2015 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Sollte Ihr Umsatz unter 100.000,- € liegen, kann die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise oder monatlich eingereicht werden.
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Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG
Dieser ist anwendbar für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Land-und Forstwirtschaft). Er beträgt 13 % des vorläufigen Gewinns und wird ab einem Gewinn von 175.000,- € reduziert. Um den Gewinnfreibetrag zu erlangen, müssen Investitionen getätigt werden. Für die ersten 30.000,- € des Gewinns besteht kein „Investitionserfordernis“.
Daher zum Beispiel:
Vorläufiger Gewinn 75.000,-
Davon beträgt der mögliche Freibetrag 9.750,-
Investitionserfordernis besteht nur für
(75.000,- minus 30.000,- davon 13 %) 5.850,-
Diese Investitionen können neue „körperliche“ Wirtschaftsgüter (außer PKWs) oder Wohnbauanleihen sein. Es besteht eine Behaltefrist von 4 Jahren (nach Kalendertagen gerechnet).
Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung (6% oder 12 % gemäß § 17 EStG) ist nur der Abzug des Grundfreibetrages in Höhe von 3.900,- € zulässig (= 13 % von 30.000,-). Zusätzliche Investitionen sind hier nicht erforderlich.
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Sonderausgaben sollten noch rechtzeitig getätigt werden:
Der Kirchenbeitrag ist bis 400,- € abzugsfähig.
Spenden für mildtätige Zwecke, Naturschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren sind bis zu 10 % des laufenden Einkommens abzugsfähig.
Weiterhin sind Spenden für Forschung und Lehre abzugsfähig.
Die spendenbegünstigten Organisationen sind auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar (www.bmf.gv.at).
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Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 2.300 € pro Jahr pro Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Die Betreuung muss durch eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen (eine Bestätigung über die Qualifikation ist vorzulegen).
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Wenn Sie im laufenden Jahr bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben, kann es für Sie vorteilhaft sein, zum Jahresende Gewinne aus Kapitalvermögen zu realisieren und gegenzurechnen. Auch durch die Realisierung von Verlusten können unterjährige Gewinne verrechnet werden.
Auch von unserer Seite gibt es einen frommen Wunsch zum neuen Jahr: wenn Sie Ihre unterjährige Buchhaltung von uns erstellen lassen, denken Sie bitte daran, dass auch wir Zeit für die Bearbeitung benötigen und übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen spätestens bis zum Monatsletzten des auf den Buchhaltungszeitraum folgenden Monats.
Mit freundlichen Grüßen