Rundschreiben


Rundschreiben April 2023 DRUCKEN   PDF

Wien, 15. April 2023

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

Folgend finden Sie unser aktuelles Rundschreiben:

 

 

Energiekostenzuschuss II (für 2023)

 

Der Energiekostenzuschuss I für das Jahr 2022 ist häufig am Kriterium der Energieintensität gescheitert (Energiekosten von 3 % des Umsatzes). Für das Jahr 2023 wird es einen geänderten Energiekostenzuschuss II geben, bei dem das Kriterium der Energieintensität bis zu einer Fördersumme von EUR 4 Mio wegfällt. Aus heutiger Sicht ist ein Antrag bereits ab Mehrkosten für Energie von EUR 5.000 möglich. Die Antragsmöglichkeit für das erste Halbjahr 2023 ist im Sommer geplant und wird wieder über das AWS abgewickelt. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen am Laufenden.

 

 

Pauschaler Energiekostenzuschuss für Kleinunternehmer (für 2022)

 

Viele (kleinere) Unternehmen konnten sich für den Energiekostenzuschuss I nicht qualifizieren, daher hat der Gesetzgeber für das Jahr 2022 ein Pauschalmodell ausgearbeitet, dass wahrscheinlich ab Mai 2023 beantragt werden kann. Allerdings sind die folgende Förderbedingungen bereits bekannt:

 

  • Bestehendes Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich
  • Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 zwischen EUR 10.000 und EUR 400.000
  • Förderhöhe: EUR 110,00 – EUR 2.475,00
  • Antrag über das Unternehmensserviceportal (USP)
  • Handysignatur oder ID Austria ist für den Antrag notwendig

 

Es wurde bereits angekündigt, dass wir als Steuerberater diese Förderung nicht für Sie stellvertretend beantragen dürfen und Sie sich daher selbst registrieren müssen.

 

Derzeit ist es bereits möglich online einen Selbst-Check durchzuführen, ob man antragsberechtigt ist: https://www.energiekostenpauschale.at/

 

 

Falsche Nachrichten vom Finanzamt

 

In letzter Zeit wurden wieder betrügerische Nachrichten per SMS und WhatsApp mit dem Absender FINANZAMT verbreitet. Darin wird man aufgeforderte eine bestehende Schuld beim Finanzamt zu begleichen.

 

Es empfiehlt sich solche Nachrichten nicht zu öffnen und sofort zu löschen. Das BMF hat dazu auch folgende Information herausgegeben:

 

https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2023/Maerz/warnung-phishing.html

 

 

Zweifelsfragen in Zusammenhang mit Elektroautos

 

Das Finanzamt hat sich zu verschiedenen Fragen in Zusammenhang mit dem Elektroauto geäußert.

 

  • Elektroautos können von den eigenen Dienstnehmern auch privat steuerfrei (ohne Sachbezug) genutzt werden. Es ist auch möglich, sofern sich Dienstnehmer und Dienstgeber darüber einigen, eine Gehaltsumwandlung vorzunehmen, das heißt einen geringeren Geldbezug zu vereinbaren und dafür ein Firmenauto (Elektroauto) zu erhalten.
      
  • Werden vom Dienstgeber die Kosten für die Montage einer Ladeeinrichtung (Wallbox) im privaten Bereich des Dienstnehmers getragen, können diese bis zu EUR 2.000 steuerfrei übernommen bzw ausbezahlt werden. Ein übersteigender Betrag muss als Einnahme bzw als geldwerter Vorteil beim Dienstnehmer versteuert werden.
      
  • Die betreffenden Ladekosten sind ebenfalls steuerfrei, sofern bei der verwendeten Ladeeinrichtung eine direkte Zuordnung der Lademenge zum Firmenwagen sichergestellt ist. Ist dies technisch nicht möglich, dürfen pauschal EUR 30,- pro Kalendermonat steuerfrei ausbezahlt werden.

 

 

Steuerfrei Zuschüsse zum Carsharing

 

Dienstnehmer kann ein Betrag von bis zu EUR 200 pro Jahr steuerfrei gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass dieser Betrag ausschließlich für Carsharing-Fahrzeuge mit einem CO2 Emissionswert von 0 % verwendet wird. (Direktverrechnung mit dem Anbieter oder Zurverfügungstellung eines Gutscheins)

 

 

Steuerfreiheit Teuerungsprämie

 

Auch 2023 besteht die Möglichkeit allen Dienstnehmern eine steuerfreie Teuerungsprämie iHv EUR 2.000 zu gewähren. Bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien können weitere EUR 1.000 steuerfrei ausbezahlt werden. Diese Prämie muss bis 31.12.2023 abgerechnet werden.

 

 

Tarifsenkungen Steuer

 

Im Juli 2023 wird die dritte Tarifstufe der Einkommensteuer von 42 %  auf 40 % gesenkt.

 

Weiters wird auch die Körperschaftsteuer für 2023 von 25% auf 24% reduziert. Ab dem Kalenderjahr 2024 ist eine weitere Senkung auf 23% beschlossen worden.

 

 

Zinsen

 

Seit Sommer 2022 werden die Zinsen für Schulden und Guthaben beim Finanzamt kontinuierlich erhöht, aktuell beträgt der Zinssatz 4,88 % per anno. Für Steuernachzahlungen die das Jahr 2022 betreffen werden ab 01.10.2023 Anspruchszinsen verrechnet.

 

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

Ihr HSP-Team

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