Wien, November 2022
Sehr geehrte Klientin!
Sehr geehrter Klient!
Wir möchten unser Rundschreiben zum Jahresende dazu nutzen, Ihnen einen aktuellen Überblick zu geben. Gerne stehen wir für Rückfragen und individuelle Beratung zur Verfügung.
Teilweise Abschaffung der kalten Progression – neue Tarifstufen ab 1.1.2023
Im Rahmen des Teuerungsentlastungspaketes wurde eine automatische Inflationsanpassung verschiedener Tarife erstmalig beschlossen (Stichwort „kalte Progression“). Diese sollen in Zukunft abhängig von der jeweiligen Inflation jährlich erfolgen. Neben gewissen Absetzbeträgen wurden im Wesentlichen die Tarifstufen für die Einkommensteuer wie folgt angehoben:
Einkommen
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Grenz-
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über
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bis
|
steuersatz
|
0
|
11.693,00
|
0%
|
11.693,00
|
19.134,00
|
20%
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19.134,00
|
32.075,00
|
30%
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32.075,00
|
62.080,00
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41%
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62.080,00
|
93.120,00
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48%
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93.120,00
|
1.000.000,00
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50%
|
darüber
|
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55%
|
Die ersten beiden Progressionsstufen werden um 6,3%, die übrigen Stufen um 3,46% und die Absetzbeträge um 5,2% erhöht.
Zinsen
Seit Sommer werden die Zinsen für Schulden beim Finanzamt kontinuierlich erhöht. Bis 1.11. galt ein Zinssatz von 2,63% per anno, aktuell beträgt dieser 3,38% per anno.
Investitionsfreibetrag
Ab 2023 wird der Investitionsfreibetrag iHv 10% bzw. 15% (Bereich Ökologisierung) wieder eingeführt. Begünstigt sind Investitionen in neues, abnutzbares Anlagevermögen. Für diese Investitionen darf neben der Abschreibung eine zusätzliche, fiktive Betriebsausgabe angesetzt werden.
Ausgenommen von dieser Begünstigung sind unter anderem:
- Gebäude
- PKW mit CO2 Ausstoß
- geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskoten bis EUR 1.000,00)
- Wertpapiere
- Wirtschaftsgüter, die für den Gewinnfreibetrag verwendet wurden
Diese Begünstigung steht im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag auch Kapitalgesellschaften zu. Weitere Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren hat.
Begünstigte Besteuerung bei Photovoltaikanlagen
Bis jetzt war die Einspeisung von überschüssiger elektrischer Energie aus der eigenen PV Anlage steuerpflichtig. Ab der Veranlagung 2022 sind Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 25 kWp und mit einer Einspeisung von bis zu 12.500 kWh pro Jahr von der Einkommensteuer befreit.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die Möglichkeit des anteiligen Vorsteuerabzuges besteht, wenn mehr als 50% des erzeugten Stromes eingespeist werden.
Wichtiges zum Jahresende 2022
- Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG
Dieser ist anwendbar für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Land-und Forstwirtschaft) – nicht jedoch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er beträgt 15% bzw 13% des vorläufigen Gewinns und wird ab einem Gewinn von EUR 175.000,00 reduziert. Um den Gewinnfreibetrag zu erlangen, müssen Investitionen getätigt werden. Für die ersten EUR 30.000,00 des Gewinns besteht kein „Investitionserfordernis“.
Daher zum Beispiel:
Vorläufiger Gewinn EUR 75.000,00
Davon beträgt der mögliche Freibetrag EUR 10.350,00
Investitionserfordernis besteht nur für EUR 5.850,00 (EUR 75.000,00 minus EUR 30.000,00 davon 13%)
Diese Investitionen können neue „körperliche“ Wirtschaftsgüter (außer PKWs) oder bestimmte Wertpapiere sein. Es muss eine Behaltefrist von 4 Jahren (nach Kalendertagen gerechnet) eingehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass die Wertpapiere bereits am 31.12. am Depotauszug ausgewiesen sein müssen.
Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung ist nur der Abzug des Grundfreibetrages in Höhe von EUR 4.500,00 zulässig (= 15% von EUR 30.000,00). Zusätzliche Investitionen sind hier nicht erforderlich.
- Die Belegsammlung für 2015 darf am 1.1.2023 vernichtet werden.
Davon bestehen unter anderem folgende Ausnahmen:
- Alle Unterlagen in Zusammenhang mit Liegenschaften (Anschaffungen und Investitionen) sind immer aufzubewahren.
- Unterlagen für laufende Verfahren sind jedenfalls auf Verfahrensdauer aufzubewahren.
- Achtung: Wenn Förderungen im Rahmen der Corona Krise in Anspruch genommen wurden, gilt die 7 Jahres Frist nicht und es sind längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen (zB Kurzarbeit 10 Jahre).
- Die Einreichfrist für die Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) für 2017 endet am 31.12.2022.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter bis EUR 800,00 Anschaffungskosten sind sofort abzugsfähig. Diese Grenze erhöht sich ab dem Jahr 2023 auf EUR 1.000,00.
- Sachgeschenke an Dienstnehmer (z.B. anlässlich einer Weihnachtsfeier) sind bis EUR 186,00 steuerfrei und SV-frei. Die Kosten für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind bis EUR 365,00 pro Jahr und Dienstnehmer steuer- und SV-frei. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte. Für bestimmte Dienst- und Firmenjubiläen kann ein zusätzliches Sachgeschenk in Höhe von
EUR 186,00 pro Mitarbeiter gewährt werden. Das Jobticket zählt nicht zu diesen Grenzen und kann zusätzlich gewährt werden.
Für die Jahre 2022 und 2023 ist zu berücksichtigen, dass zusätzlich eine steuer- und SV-freie Teuerungsprämie in Höhe von bis zu EUR 3.000,00 ausbezahlt werden kann. Diese muss am Lohnzettel angeführt werden.
- Bilanzierungspflichtige müssen zum Bilanzstichtag Vorräte und halbfertige Arbeiten „inventieren“. Bitte laden Sie das „Merkblatt Inventur“ von unserer Homepage herunter oder fordern Sie es bei uns an.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Gestaltung der Ausgaben und Einnahmen den Gewinn beeinflussen (z.B. Akontierung der Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und noch nicht nachbemessene Altjahre).
- Für im Jahr 2019 zu viel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (über der Höchstbeitragsgrundlage) kann noch bis 31.12.2022 ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden.
- Die SV-Werte für 2023 betragen voraussichtlich:
Geringfügigkeitsgrenze EUR 500,91 p.m. (14x)
Höchstbeitragsgrundlage EUR 5.850,00 p.m. (14x)
- Bitte beachten Sie auch die Zuverdienstgrenzen für die SVS-Pflichtversicherung. Die Grenze beträgt für 2023 EUR 6.010,92 Gewinn pro Jahr. Wird diese Grenze überschritten, kann bis acht Wochen nach Bescheiderlassung eine sogenannte Überschreitungserklärung abgegeben werden, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% zu vermeiden.
- Inanspruchnahme Kleinstunternehmerregelung bei der SVS: Sollte die Ausnahme gewünscht werden, muss bis 31.12.2022 ein entsprechender Antrag gestellt werden.
- Wer im Jahr 2022 die „Kleinunternehmerregelung“ des Umsatzsteuergesetzes (es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt) in Anspruch nehmen will, muss folgende Umsatzgrenzen beachten:
Wenn die Umsätze dem 20%igen Umsatzsteuersatz unterlägen, beträgt die Grenze EUR 42.000,00 Umsatz pro Jahr (die Grenze hat sich 2020 erhöht). Einmal in fünf Jahren darf diese Grenze um nicht mehr als 15% überschritten werden. Es kann also lohnend sein, Leistungen erst im nächsten Jahr zu erbringen. Lediglich den Zahlungseingang für eine Leistung zu verschieben, nützt nichts.
- Wenn Sie in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, besteht nach Ablauf von 5 Jahren die Möglichkeit, den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu widerrufen. Dieser Widerruf muss für das Jahr 2023 bis 31. Jänner 2023 erfolgen.
- Wir rufen erneut in Erinnerung, dass für Unternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz über EUR 35.000,00 erzielt haben, neben der Zahlung auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA, Formular U30) besteht.
- Achtung bei Umsätzen innerhalb der EU: Hier ist immer eine zusammenfassende Meldung elektronisch über Finanzonline einzubringen (monatlich oder quartalsweise). Die Frist ist immer der Monatsletzte des nachfolgenden Monats.
- Beträgt Ihr Umsatz im Jahr 2022 über EUR 100.000,00 ist zu beachten, dass für das Jahr 2023 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Sollte Ihr Umsatz unter EUR 100.000,00 liegen, kann die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise oder monatlich eingereicht werden.
- Sonderausgaben sollten noch rechtzeitig getätigt werden:
Der Kirchenbeitrag ist bis EUR 400,00 abzugsfähig.
Spenden für mildtätige Zwecke, Naturschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren sind bis zu 10% des laufenden Einkommens abzugsfähig. Weiterhin sind Spenden für Forschung und Lehre abzugsfähig.
Die spendenbegünstigten Organisationen sind auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar (www.bmf.gv.at).
Seit 2017 werden die getätigten Spenden bzw der Kirchenbeitrag im Regelfall automatisch dem Finanzamt mitgeteilt. Diese Mitteilung an das Finanzamt ist auch die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung. Für diese Meldung benötigt die jeweilige Organisation Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.
- Wenn Sie im laufenden Jahr bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben, kann es für Sie vorteilhaft sein, zum Jahresende Gewinne aus Kapitalvermögen zu realisieren und gegenzurechnen. Auch durch die Realisierung von Verlusten können unterjährige Gewinne verrechnet werden.
- Seit 1.1.2016 besteht die Registrierkassen-/Belegerteilungspflicht. Am Ende eines jeden Monats ist ein Monatsbeleg zu erstellen. Außerdem ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest vierteljährlich auf einem elektronisch externen Medium (zB USB-Stick, externe Festplatte, etc.) unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist 7 Jahre aufzubewahren.
Zum Jahresende (am Tag des letzten Umsatzes bzw spätestens am 31.12.) muss ein Jahresschlussbeleg ausgedruckt, geprüft und abgelegt werden. Die Prüfung muss bis zum 15. Februar 2023 über die BMF-App und FinanzOnline erfolgen, gerne sind wir bei der Prüfung behilflich.
Erinnern wollen wir Sie auch daran, dass jeder Ausfall, der länger als 48 Stunden dauert, ebenfalls über Finanzonline zu melden ist. Die Meldung hat innerhalb von einer Woche ab Ausfall zu erfolgen. Funktioniert die Registrierkasse danach wieder ordnungsgemäß, ist die Wiederinbetriebnahme ebenfalls zu melden.
- Bei verspäteten Zahlungen setzt das Finanzamt folgende Zinssätze fest:
Wird ein Zahlungserleichterungsantrag vom Finanzamt genehmigt (Ratenzahlung bzw Stundung), verrechnet das Finanzamt 3,38% Zinsen pa.
Nachzahlungen aus Jahressteuererklärungen können ab dem 1.10. des Folgejahres Zinsen beim Finanzamt auslösen. Diese betragen 3,38% und werden erst festgesetzt, wenn sie den Gesamtbetrag von EUR 50,00 (Bagatellgrenze) überschreiten.
Für die Jahre 2019 und 2020 werden aufgrund der Covid Krise keine Anspruchszinsen festgesetzt.
- Forschungsprämie
Für Aufwendungen bezüglich der Forschung und experimentellen Entwicklung kann eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Ab der Veranlagung 2022 kann zusätzlich ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden (EUR 45 pro Stunde für maximal 1720 Stunden).
- Elektronische Zustellung
Seit 01.01.2020 werden behördliche Schriftstücke an Unternehmen (Achtung gilt auch für Vermietung und Verpachtung) elektronisch zugestellt. Für Unternehmen ist diese Regelung grundsätzlich verpflichtend. (Ausnahmen: Kleinunternehmer iSd UStG bzw. Personen die keinen Zugang zum Internet haben). Die Zustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at.).
Wenn Sie bereits eine Handysignatur oder einen Zugang zu Finanzonline haben, können Sie sich mit diesen Zugangsdaten bereits direkt bei diesem Portal einloggen und ein Postfach eröffnen. Hierzu wird lediglich eine E-Mail-Adresse benötigt, an die in weiterer Folge die Verständigung über einen behördlichen Posteingang versendet wird.
Detaillierte Informationen unter: https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung.html.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der HSP
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