Wien, 10. März 2022
Sehr geehrte Klientin!
Sehr geehrter Klient!
Arbeitsplatzpauschale (für Selbständige) ab dem Jahr 2022
Bisher war es möglich, die Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. Dafür war allerdings neben anderen Voraussetzungen auch die getrennte Begehbarkeit des Arbeitszimmers notwendig. Daran ist die steuerliche Absetzbarkeit häufig gescheitert.
Neben der Möglichkeit der Absetzbarkeit eines echten Arbeitszimmers wird es alternativ ab dem Jahr 2022 auch möglich sein, ein sogenanntes Arbeitsplatzpauschale geltend zu machen (zB wenn im Wohnzimmer gearbeitet wird). Diese unterteilt sich in ein kleines und ein großes Arbeitsplatzpauschale.
großes Arbeitsplatzpauschale: Dieses beträgt EUR 1.200,00 pro Jahr und kann geltend gemacht werden, wenn keine anderen aktiven Einkünfte (aus einer Anstellung oder einer selbständigen Tätigkeit) von mehr als EUR 11.000 erzielt werden und kein Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung benutzt werden kann.
kleines Arbeitsplatzpauschale: Dieses beträgt EUR 300,00 pro Jahr und steht zu, wenn andere aktive Einkünfte über EUR 11.000 erzielt werden.
Homeofficepauschale (für Angestellte) ab dem Jahr 2021
Für Angestellte gibt es bereits seit 2021 die Möglichkeit eines Homeofficepauschales iHv EUR 300,00 pro Jahr. Wir verweisen dazu auf unser letztes Rundschreiben.
Ökosoziale Steuerreform
Die lang angekündigte ökosoziale Steuerreform wurde im Jänner 2022 beschlossen. Wir geben einen Überblick über die relevanten Regelungen:
- Tarifsenkung Einkommensteuer
Ab 1 Juli 2022 wird die zweite Tarifstufe von 35 % auf 30 % abgesenkt. Zur Vereinfachung kommt im Kalenderjahr 2022 ein Mischsteuersatz von 32,5 % zur Anwendung. Die zweite Tarifstufe gilt für Einkünfte zwischen 18.001,00 bis 31.000,00. Die Entlastung beträgt daher maximal EUR 325,00 bzw EUR 650,00 pro Jahr.
Danach werden für Einkünfte zwischen 31.001,00 und 60.000,00 42 % fällig (dritte Tarifstufe). Die dritte Tarifstufe wird im Juli 2023 auf 40 % gesenkt. Hier beträgt die Entlastung daher EUR 290,00 bzw EUR 580,00 pro Jahr.
- Tarifsenkung Körperschaftsteuer
Ab dem Jahr 2023 wird die Körperschaftsteuer von 25% auf 24% gesenkt. Ab dem Kalender 2024 ist eine weitere Senkung auf 23% beschlossen worden.
- Kryptowährungen
Bisher waren Gewinne aus Kryptowährungen im Regelfall nur steuerpflichtig, wenn diese innerhalb eines Jahres ge- und verkauft worden sind (Spekulationssteuer).
Ab dem 1. März 2022 werden Gewinne aus Kryptowährungen analog zu Wertpapiergewinnen besteuert (27,5% KEST). Diese Regelung ist für alle Kryptoassets anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Wir empfehlen daher eine genaue Dokumentation der einzelnen Anschaffungsvorgänge.
Ein automatischer KEST Abzug wie bei Wertpapieren, die bei österreichischen Banken gehalten werden, ist derzeit nicht möglich. Daher müssen diese Gewinne im Rahmen der Steuererklärung erfasst werden.
- Gewinnfreibetrag
Der maximale Grundfreibetrag für die ersten EUR 30.000,00 Gewinn wird von EUR 3.900,00 auf EUR 4.500,00 erhöht (15% statt bisher 13%). Die Regelungen für höhere Gewinne bleiben unverändert (in der Regel 13 %).
- Degressive Abschreibung für Abnutzung
Diese beträgt 30% der Anschaffungskosten und wurde nochmals um ein Jahr verlängert. Die degressive Afa kann daher noch bis 31.12.2022 in Anspruch genommen werden.
- Investitionsfreibetrag
Ab 2023 wird der Investitionsfreibetrag iHv 10% bzw. 15% wieder eingeführt. Begünstigt sind Investitionen in neues, abnutzbares Anlagevermögen. Für diese Investitionen darf neben der Abschreibung eine zusätzliche, fiktive Betriebsausgabe angesetzt werden. Ausgenommen von dieser Begünstigung sind Gebäude, PKW mit CO2 Ausstoß, geringwertige Wirtschaftsgüter, Wertpapiere, Wirtschaftsgüter, die für den Gewinnfreibetrag verwendet wurden. Diese Begünstigung steht im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag auch Kapitalgesellschaften zu.
- Familienbonus Plus
Auch der Familienbonus Plus wird ab 1. Juli 2022 von EUR 1.500,00 auf EUR 2.000,00 erhöht. Für Kinder ab 18 Jahren wird der Familienbonus von EUR 500,00 auf EUR 650,00 erhöht.
- Thermisch energetische Sanierung
Private Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden oder den Austausch eines Heizungssystems, das mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, können mit bis zu 4.000,00 (thermische Sanierung) bzw. 2.000,00 (Heizungssystem) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Beträge werden automatisch über 5 Jahre verteilt. Voraussetzung ist die Zuerkennung einer Förderung durch den Bund gemäß Umweltförderungsgesetz. Der Förderantrag darf frühestens ab 1.4.2022 gestellt werden und die Auszahlung des Förderbetrages darf erst nach dem 30.6.2022 erfolgen. Zusätzlich zu der Förderung erhält man also noch die Möglichkeit zur teilweisen steuerlichen Geltendmachung der Kosten. Die Meldung an das Finanzamt erfolgt automatisch über die Förderstelle. Ein Antrag im Rahmen der Steuererklärung ist nicht vorgesehen.
SVS Pflicht bei Gewinnausschüttung
Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH waren nach dem Wortlaut des Gesetzes schon in der Vergangenheit immer Teil der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Bisher hat die Sozialversicherung allerdings keine Daten über die Ausschüttung erhalten, weshalb diese in der Praxis im Regelfall unberücksichtigt blieben. Seit Jänner 2022 werden die Daten rückwirkend bis 2019 von der Finanz an die SVS geliefert, es kommt daher derzeit zu Nachforderungen seitens der SVS. Diese Beiträge sind steuerlich abzugsfähig.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihr HSP-Team
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