Mit unseren vierteljährlichen Rundschreiben halten wir unsere Klienten in Sachen Steuern auf dem Laufenden.
Rundschreiben Juni 2021 | DRUCKEN PDF | |
Wien, 10. Juni 2021
Sehr geehrte Klientin! Sehr geehrter Klient!
Aus den zahlreichen gesetzlichen Änderungen der letzten Monate haben wir für Sie einen Überblick der für unsere Praxis relevanten Bestimmungen erstellt:
Fristen Förderungen
In unserem letzten Rundschreiben und Infomail haben wir bereits einen Überblick über die wichtigsten Förderungen gegeben (https://www.hsp-steuerberatung.at/news-rundschreiben.asp?id=150). Für folgende Förderungen wurden die Zeiträume bzw. die Antragsfristen verlängert:
Härtefallfonds für maximal 15 Monate bis 31.7.2021 zu beantragen.
Überbrückungsfinanzierung für Künstler: Diese Förderung wurde auf das Jahr 2021 ausgedehnt und muss bis 30.06.2021 beantragt werden.
NPO-Unterstützungsfonds wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert. Anträge sollen ab 1. Juli 2021 möglich sein.
Die Regelungen für den Ausfallsbonus sowie den indirekten Umsatzersatz bleiben unverändert und die Anträge sind jeweils zum 15. des drittfolgenden Monats bzw. bis zum 30.6.2021 zu stellen.
EU Versandhandel
Ab dem 1. Juli 2021 erfolgt bei der Umsatzbesteuerung eine grundlegende Änderung im EU-Versandhandel. Betroffen davon sind alle Lieferungen an private Abnehmer im EU-Ausland (zB. keine UID-Nummer vorhanden). Übersteigt die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen EUR 10.000,00 pro Jahr oder wurde diese Grenze bereits im Vorjahr überschritten, muss die Umsatzsteuer des jeweiligen Empfängerlandes in Rechnung gestellt und im Ausland abgeführt werden.
Um sich eine Registrierung in den verschiedenen EU-Ländern zu ersparen, sollte das EU-One -Stop-Shop (OSS) System genutzt werden. Die Anmeldung ist bis zum 30.06.2021 durchzuführen, damit dieses ab 01.07.2021 genutzt werden kann.
Durch das EU-OSS System kann die ausländische Umsatzsteuer vereinfacht in Österreich über FinanzOnline gemeldet und abgeführt werden.
Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen werden. Diese beträgt für betrieblich genutzte Gebäude im ersten Jahr 7,5%, im zweiten Jahr 5% und danach 2,5%. Wird das Gebäude für Wohnzwecke verwendet, beträgt die Abschreibung 4,5% im ersten Jahr, 3% im zweiten Jahr und danach 1,5%. In beiden Fällen gibt es keine Halbjahresabschreibung.
Ferialjob
Wenn Sie im Sommer einen Schüler oder Studenten beschäftigen möchten, sind diese im Regelfall wie normale Dienstnehmer anzumelden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Allerdings gibt es einige Sonderfälle:
Bei einem echten Ferialpraktikum, das im Rahmen eines Schul- oder Studienplans zu absolvieren ist, steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Es liegt kein Dienstverhältnis vor. Es besteht auch kein Entgeltanspruch und keine Arbeitsverpflichtung. Echte Ferialpraktikanten sind regelmäßig als Schüler unfallversichert.
Voluntäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. Auch hier steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung und kein Anspruch auf ein Mindestentgelt. Allerdings müssen Voluntäre bei der AUVA unfallversichert werden.
Taschengeldzahlungen führen nach Ansicht der ÖGK sowohl bei echten Ferialpraktikanten als auch bei Voluntären zur Beitragspflicht.
Für Familienbeihilfebezieher ist zu beachten, dass diese nur bis zu einem jährlichen Einkommen von EUR 15.000 zur Gänze zusteht.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Seit einigen Jahren führt das Finanzamt sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagungen durch, dabei berücksichtigt die Behörde die ihr bereits bekannten Sonderausgaben automatisch. Davon unabhängig kann die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres durchgeführt werden. Dies empfiehlt sich, wenn nicht das gesamte Jahr über gearbeitet wurde bzw. höhere Ausgaben geltend gemacht werden sollen.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Wir wünschen einen schönen Sommer!
Ihr HSP-Team
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