Rundschreiben


Rundschreiben November 2018 DRUCKEN   PDF

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

 

Wien, November 2018

Rundschreiben zum Jahresende 2018

 

Nachfolgend finden Sie pünktlich zum Jahresende unser aktuelles Rundschreiben, sowie die wichtigsten Punkte, die vor dem Jahreswechsel erledigt werden sollten. Für alle Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung und wünschen schon jetzt ein frohes Weihnachtsfest!

 

  • Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG

     

    Dieser ist anwendbar für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Land-und Forstwirtschaft). Er beträgt 13% des vorläufigen Gewinns und wird ab einem Gewinn von EUR 175.000,- reduziert. Um den Gewinnfreibetrag zu erlangen, müssen Investitionen getätigt werden. Für die ersten EUR 30.000,- des Gewinns besteht kein „Investitionserfordernis“.

     

    Daher zum Beispiel:

    Vorläufiger Gewinn EUR 75.000,-

    Davon beträgt der mögliche Freibetrag EUR 9.750,-

    Investitionserfordernis besteht nur für EUR 5.850,-
    (EUR 75.000,- minus EUR 30.000,- davon 13%) 

     

    Diese Investitionen können neuekörperliche“ Wirtschaftsgüter (außer PKWs) oder bestimmte Wertpapiere sein. Es muss eine Behaltefrist von 4 Jahren (nach Kalendertagen gerechnet) eingehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass die Wertpapiere bereits am 31.12. am Depotauszug ausgewiesen sein müssen. Die Order alleine ist zu wenig.

     

    Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung ist nur der Abzug des Grundfreibetrages in Höhe von EUR 3.900,- zulässig (= 13% von EUR 30.000,-). Zusätzliche Investitionen sind hier nicht erforderlich.

     

  • Die Belegsammlung für 2011 darf am 1.1.2019 vernichtet werden.
    Davon bestehen zwei Ausnahmen:

     

    • Alle Unterlagen in Zusammenhang mit Liegenschaften (Anschaffungen und Investitionen) sind immer aufzubewahren.

    • Unterlagen für laufende Verfahren sind jedenfalls auf Verfahrensdauer aufzubewahren.

       

  • Die Einreichfrist für die Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) für 2013 endet am 31.12.2018.
     

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis EUR 400,- Anschaffungskosten sind sofort abzugsfähig.
     

  • Sachgeschenke an Dienstnehmer (z.B. anlässlich einer Weihnachtsfeier) sind bis EUR 186,- steuerfrei und SV-frei. Die Kosten für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind bis EUR 365,- pro Jahr und Dienstnehmer steuer- und SV-frei. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte. Für bestimmte Dienst- und Firmenjubiläen kann ein zusätzliches Sachgeschenk in Höhe von
    EUR 186,- pro Mitarbeiter gewährt werden.
     
  • Bilanzierungspflichtige müssen zum Bilanzstichtag Vorräte und halbfertige Arbeiten „inventieren“. Bitte laden Sie das „Merkblatt Inventur“ von unserer Homepage herunter oder fordern Sie es bei uns an.

     

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Gestaltung der Ausgaben und Einnahmen den Gewinn beeinflussen (z.B. Akontierung der Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und noch nicht nachbemessene Altjahre). Erinnern möchten wir auch daran, dass es möglich ist, die laufenden SV-Zahlungen heraufsetzen zu lassen. Dadurch können hohe Nachzahlungen vermieden werden.

     

  • Für das Jahr 2015 kann noch bis 31.12.2018 ein Antrag auf Rückerstattung von zu viel bezahlten (über der Höchstbeitragsgrundlage) Sozialversicherungsbeiträgen gestellt werden.

     

  • Die SV-Werte für 2019 betragen voraussichtlich:

    Geringfügigkeitsgrenze EUR 446,81 p.m.

    Höchstbeitragsgrundlage EUR 5.220,- p.m. (14x)

     

  • Bitte beachten Sie auch die Zuverdienstgrenzen für die SVA-Pflichtversicherung. Die Grenze beträgt für 2019 EUR 5.361,72 Gewinn pro Jahr. Wird diese Grenze überschritten, kann bis acht Wochen nach Bescheiderlassung eine sogenannte Überschreitungserklärung abgegeben werden, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% zu vermeiden.

     

  • Inanspruchnahme Kleinstunternehmerregelung bei der SVA: Sollte die Ausnahme gewünscht werden, muss bis 31.12.2018 ein entsprechender Antrag gestellt werden.

     

  • Wer in der „Kleinunternehmerregelung“ des Umsatzsteuergesetzes (es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt) bleiben will, muss folgende Umsatzgrenzen beachten:

    Wenn die Umsätze dem 20%igen Umsatzsteuersatz unterlägen, beträgt die Grenze EUR 36.000,- Umsatz pro Jahr. Einmal in fünf Jahren darf diese Grenze um nicht mehr als 15% überschritten werden. Es kann also lohnend sein, Leistungen erst im nächsten Jahr zu erbringen.

     

  • Wenn Sie in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, besteht nach Ablauf von 5 Jahren die Möglichkeit, den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu widerrufen. Dieser Widerruf muss für das Jahr 2019 bis 31. Jänner 2019 erfolgen.

     

  • Wir rufen erneut in Erinnerung, dass für Unternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz über EUR 30.000,- erzielt haben, neben der Zahlung auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA, Formular U30) besteht.

     

  • Beträgt Ihr Umsatz im Jahr 2018 über EUR 100.000,- ist zu beachten, dass für das Jahr 2019 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Sollte Ihr Umsatz unter EUR 100.000,- liegen, kann die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise oder monatlich eingereicht werden.

     

  • Sonderausgaben sollten noch rechtzeitig getätigt werden:

    Der Kirchenbeitrag ist bis EUR 400,- abzugsfähig.

    Spenden für mildtätige Zwecke, Naturschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren sind bis zu 10% des laufenden Einkommens abzugsfähig.

    Weiterhin sind Spenden für Forschung und Lehre abzugsfähig.

    Die spendenbegünstigten Organisationen sind auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar (www.bmf.gv.at).

     

    Seit 2017 werden die getätigten Spenden bzw der Kirchenbeitrag im Regelfall automatisch dem Finanzamt mitgeteilt. Diese Mitteilung an das Finanzamt ist auch die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung. Für diese Meldung benötigt die jeweilige Organisation Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.

     

  • Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können letztmalig Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu EUR 2.300 pro Jahr pro Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Die Betreuung muss durch eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen (eine Bestätigung über die Qualifikation ist vorzulegen). Nach Ansicht des Finanzamts ist dafür der Nachweis eines achtstündigen Kurses ausreichend. Ab dem Jahr 2019 wird diese Regelung durch den Familienbonus Plus ersetzt. Daher sind die Kinderbetreuungskosten ab 2019 nicht mehr absetzbar.

     

  • Wenn Sie im laufenden Jahr bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben, kann es für Sie vorteilhaft sein, zum Jahresende Gewinne aus Kapitalvermögen zu realisieren und gegenzurechnen. Auch durch die Realisierung von Verlusten können unterjährige Gewinne verrechnet werden.

     

  • Seit 1.1.2016 besteht die Registrierkassen-/Belegerteilungspflicht. Zum Jahresende (am Tag des letzten Umsatzes bzw spätestens am 31.12.) muss ein Jahresschlussbeleg ausgedruckt, geprüft und abgelegt werden. Die Prüfung muss bis zum 15. Feber 2019 über die BMF-App und FinanzOnline erfolgen, gerne sind wir bei der Prüfung behilflich.

     

    Erinnern wollen wir Sie auch daran, dass jeder Ausfall, der länger als 48 Stunden dauert, ebenfalls über Finanzonline zu melden ist. Die Meldung hat innerhalb von einer Woche ab Ausfall zu erfolgen. Funktioniert die Registrierkasse danach wieder ordnungsgemäß, ist die Wiederinbetriebnahme ebenfalls zu melden.
     

  • Für Elektroautos mit 0% CO2 Ausstoß sind weiterhin Begünstigungen vorgesehen. Einerseits muss für die private Benutzung durch den Dienstnehmer bzw Gesellschafter-Geschäftsführer kein Sachbezug angesetzt werden. Anderseits besteht bei der Anschaffung ein Vorsteuerabzug. Dieser steht allerdings im vollen Umfang nur bei Anschaffungen bis EUR 40.000,00 zu. Zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00 wird der Vorsteuerabzug eingeschliffen. Über EUR 80.000,00 steht kein Vorsteuerabzug mehr zu.
     

    Weiters fällt bei der Anschaffung keine NoVA und keine motorbezogene Versicherungssteuer im laufenden Betrieb an.
     

  • Bei verspäteten Zahlungen setzt das Finanzamt unterschiedliche Zinssätze fest:
     
    Wird ein Zahlungserleichterungsantrag vom Finanzamt genehmigt (Ratenzahlung bzw Stundung), verrechnet das Finanzamt 3,88% Zinsen pa.
     
    Nachzahlungen aus Jahressteuererklärungen können ab dem 1.10. des Folgejahres Zinsen beim Finanzamt auslösen. Diese betragen 1,38% und werden erst festgesetzt, wenn sie den Gesamtbetrag von EUR 50,00 (Bagatellgrenze) überschreiten.
     
    Ergibt die Jahressteuererklärung 2017 beispielsweise eine Nachzahlung von EUR 7.000,00, sollte diese bis 31.3.2019 beglichen werden, um Zinsen über der Bagatellgrenze zu vermeiden.
     
    Diese Regelung gilt auch Steuergutschriften aus Vorjahren. In diesem Fall erhält man Zinsen vom Finanzamt.

 

Mit freundlichen Grüßen

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