Mit unseren vierteljährlichen Rundschreiben halten wir unsere Klienten in Sachen Steuern auf dem Laufenden.
Rundschreiben Mai 2018 | DRUCKEN PDF | |
Sehr geehrte Klientin! Sehr geehrter Klient!
Wien, Mai 2018
Aktuelles Rundschreiben im Mai 2018
Nachfolgend finden Sie unser aktuelles Rundschreiben. Für alle Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
EU Datenschutzgrundverordnung
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt mit 25.5.2018 in Kraft und sieht weitreichende Änderungen vor. Betroffen sind davon nahezu alle Unternehmen. Sie müssen sich daher jedenfalls einen Überblick verschaffen, wo Sie welche personenbezogene Daten (zB von Kunden, Lieferanten, Dienstnehmern) speichern und im Bedarfsfall beauskunften oder löschen können.
Für unsere Zusammenarbeit ergeben sich aufgrund der DSGVO auch einige Änderungen. Insbesondere die personenbezogenen Daten Ihrer Dienstnehmer (Abrechnungen) und Kunden/Lieferanten (Stichwort OP-Listen) sollten in Zukunft nicht mehr über Email ausgetauscht werden. Wir werden für eine gesicherte andere Form der Kommunikation sorgen.
Ein gesondertes Informationsschreiben darüber erhalten Sie in Kürze.
Sollten Sie Hilfe bei der Umsetzung der DSGVO-Anforderungen für Ihr Unternehmen benötigen, stehen Ihnen neben Ihrer Interessensvertretung (WKO, Ärztekammer, oä.) auch geprüfte Datenschutzbeauftragte (Beratung gefördert durch die Wirtschaftskammer) zur Verfügung. Falls gewünscht, können wir einen entsprechenden Kontakt herstellen.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Auch im Jahr 2017 wird vom Finanzamt automatisch eine Arbeitnehmerveranlagung erstellt, wenn bis zum 30.6.2018 keine Steuererklärung abgegeben wird und aus der Datenlage eine Gutschrift resultiert. (Kirchenbeiträge und Spenden werden von den entsprechenden Organisationen gemeldet und automatisch berücksichtigt.)
Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt nicht alle Ausgaben steuermindernd berücksichtigen kann. Insbesondere zusätzliche Werbungkosten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis sowie Ausgaben für Kinderbetreuung und etwaige außergewöhnliche Belastungen müssen nach wie vor selber beantragt werden. Die Frist dafür beträgt unverändert 5 Jahre.
Lehrausbildung für Ärzte
Durch die neue Ärzteausbildungsordnung wird es ab Sommer 2018 möglich sein, Turnusärzte im Rahmen einer Lehrpraxis zu beschäftigen. Die Ausgaben dafür werden zu 90% gefördert, der Lehrpraxisinhaber trägt also nur 10% der Beschäftigungskosten. Um diese Förderung in Anspruch nehmen zu können, ist eine Lehrgruppenpraxisbewilligung Voraussetzung.
Geldwäsche
Hinsichtlich der Geldwäsche gibt es verschärfte Regelungen, die Sie eventuell auch betreffen können. Insbesondere bei erhaltenen Barzahlungen von mindestens EUR 10.000,00 besteht der Verdacht auf Geldwäsche und es sind besondere Sorgfaltspflichten zu beachten. In diesem Fall muss Ihr Kunde eindeutig identifiziert und die Mittelherkunft auf Plausibilität geprüft werden.
Weiterreichende Verpflichtungen in diesem Zusammenhang finden Sie in der Gewerbeordnung bzw in den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften.
Kinderbetreuungsgeld bei selbständigen Einkünften
Bei Selbständigen ergibt sich im Vergleich zu Angestellten häufiger die Gefahr, das Kinderbetreuungsgeld im Nachhinein zurückzahlen zu müssen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich mit der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes auch zur Erbringung von gewissen Einkommensnachweisen verpflichten. So muss insbesondere bei selbständigen Einkünften nachgewiesen werden, dass die monatliche Zuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Dafür muss eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf monatlicher Basis erstellt werden und an den Auszahler des Kinderbetreuungsgeldes übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie diesen Nachweis innerhalb von zwei Jahren von sich aus übermitteln müssen und nicht immer eine Erinnerung seitens der Behörde erfolgt.
Wir empfehlen daher, diesen Nachweis unmittelbar nach Beendigung des Kindergelbbezuges an die Auszahlungsstelle zu übermitteln.
Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz
Mit dem bereits in Kraft getretenen „Wirtschaftlichen Eigentümer Register Gesetz (WieReG)“ unternimmt der Gesetzgeber einen Versuch, verdeckte Gesellschaftsstrukturen sichtbar zu machen. Als Faustregel lässt sich sagen, dass alle Rechtsträger, die im österreichischen Firmenbuch eingetragen sind (GmbH, OG, KG und andere), dem WieReG unterliegen. Hinzu kommen noch Vereine.
Bis spätestens 1.6.2018 müssen die wirtschaftlichen Eigentümer (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz) dieser Unternehmungen von den Geschäftsführern der Registerbehörde gemeldet werden.
Sind nur natürliche Personen Eigentümer eines Rechtsträgers und sind diese auch die wirtschaftlichen Eigentümer (keine Treuhandschaft), so werden diese Daten automatisch aus dem Firmenbuch entnommen, eine gesonderte Meldung ist nicht notwendig. Bei Holding-/Konzernstrukturen und Treuhandschaften ist jedenfalls eine Meldung durch die Geschäftsführung vorzunehmen.
Das Register wird von der Statistik Austria geführt, die Meldungen müssen elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP) durchgeführt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften drohen erhebliche Strafen. Ab 2. Mai 2018 sind Meldungen durch uns möglich, bei Interesse ersuchen wir um Kontaktaufnahme.
Mehrwertsteuersenkung auf Beherbergung von 13 % auf 10 %
Die durch die Steuerreform 2015/16 erhöhte Umsatzsteuer auf Beherbergung wird mit 1.11.2018 zurückgenommen und wird wieder 10 % betragen. Das bedeutet, dass der 10 % Umsatzsteuertarif erstmals wieder auf Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden.
Kapitalabfluss Meldegesetz
Österreichische Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, bei größeren Überweisungen bestimmte Nachforschungen anzustellen. Dies soll verhindern, dass illegale Geldsummen in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Sollten Sie größere Überweisungen erwarten oder tätigen, rechnen Sie damit, dass Ihr Kreditinstitut eine zusätzliche Dokumentation verlangen wird.
Weiters sind die Kreditinstitute verpflichtet, Zu- und Abflüsse von über EUR 50.000,- bei Privatpersonen an das zuständige Finanzamt zu melden. Auch hier empfiehlt es sich, für eine entsprechende Dokumentation zu sorgen (woher stammt das Geld, wofür wurde es verwendet). Diesbezüglich gab es bereits erste Betriebsprüfungen.
Mit freundlichen Grüßen |