Rundschreiben zum Jahresende 2017
Nachfolgend finden Sie pünktlich zum Jahresende unser aktuelles Rundschreiben, sowie die wichtigsten Punkte, die vor dem Jahreswechsel erledigt werden sollten. Für alle Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung und wünschen schon jetzt ein frohes Weihnachtsfest!
Neuigkeiten
Entfall der Mietvertragsgebühr für Wohnzwecke
Für Mietverträge, die nach dem 10. November 2017 abgeschlossen worden sind, fällt keine Mietvertragsgebühr mehr an. Es ist zu beachten, dass davon ausschließlich Wohnungen betroffen sind, die Wohnzwecken dienen. Mietverträge über Geschäftsraummieten müssen weiterhin vergebührt werden.
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (zB Bitcoins)
Die Besteuerung von Erträgen aus Kryptowährungen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Je nachdem ob diese im Betriebs- oder Privatvermögen bzw zinsbringend veranlagt werden, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen. Um hier die für Sie beste steuerliche Vorgehensweise abzuklären, ersuchen wir um diesbezügliche Kontaktaufnahme.
Kontenregister bzw. Bankkonteneinschau
Erste Erfahrungen mit der Kontenregistereinschau in Zusammenhang mit Betriebsprüfungen haben gezeigt, dass man im Laufe seines Lebens eine Vielzahl an Konten eröffnet bzw. über die Zeichnungsbefugnis verfügt und alle diese Konten gesammelt aufscheinen. Dieses Kontenregister kann jederzeit über Ihren persönlichen Finanzonline-Zugang eingesehen werden. Auch nach dem 1.3.2015 gelöschte Konten werden hier aufgelistet. Es ist daher ratsam sich, nicht nur für den Fall einer Betriebsprüfung, einen Überblick über seine Bankkonten bzw Zeichnungsberechtigungen zu verschaffen.
Bis zu 4.000,- € Förderung für die Digitalisierung Ihres Unternehmens
Die Förderinitiative „KMU DIGITAL“, der WKÖ und des BMWFW, unterstützt österreichische KMU seit Herbst 2017 bei der Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen.
Im Rahmen eines kostenlosen Online Status Checks (https://kmudigital.wkoratgeber.at/), können Sie sich ein erstes Bild über den IST-Stand des Digitalisierungsgrades Ihres Unternehmens machen. Im Anschluss besteht die Möglichkeit einer zu 100% geförderten Potentialanalyse. Einen Überblick und mehr Informationen zum Förderprogramm „KMU DIGITAL“ finden Sie auf www.blueberry-power.at/kmudigital.
Unser Klient Konstantin Heiller, Geschäftsführer der Blueberry Power GmbH, ist zertifizierter Digital Consultant und eCommerce Expert und führt geförderte Potenzialanalysen und Fokusberatungen zur Digitalisierung in ganz Österreich durch.
Wichtiges zum Jahresende 2017
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Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG
Dieser ist anwendbar für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Land-und Forstwirtschaft). Er beträgt 13 % des vorläufigen Gewinns und wird ab einem Gewinn von 175.000,- € reduziert. Um den Gewinnfreibetrag zu erlangen, müssen Investitionen getätigt werden. Für die ersten 30.000,- € des Gewinns besteht kein „Investitionserfordernis“.
Daher zum Beispiel:
Vorläufiger Gewinn 75.000,-
Davon beträgt der mögliche Freibetrag 9.750,-
Investitionserfordernis besteht nur für 5.850,-
(75.000,- minus 30.000,- davon 13 %)
Diese Investitionen können neue „körperliche“ Wirtschaftsgüter (außer PKWs) oder bestimmte Wertpapiere sein. Die ausschließliche Beschränkung auf Wohnbauanleihen besteht ab dem Jahr 2017 nicht mehr. Es muss eine Behaltefrist von 4 Jahren (nach Kalendertagen gerechnet) eingehalten werden.
Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung (6% oder 12 % gemäß § 17 EStG) ist nur der Abzug des Grundfreibetrages in Höhe von 3.900,- € zulässig (= 13 % von 30.000,-). Zusätzliche Investitionen sind hier nicht erforderlich.
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Die Belegsammlung für 2010 darf am 1.1.2018 vernichtet werden.
Davon bestehen zwei Ausnahmen:
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Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung (vulgo: Jahresausgleich) für 2012 endet am 31.12.2017.
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Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 400,- € Anschaffungskosten sind sofort abzugsfähig.
- Sachgeschenke an Dienstnehmer (z.B. anlässlich einer Weihnachtsfeier) sind bis 186,- € steuerfrei und SV-frei. Die Kosten für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind bis 365,- € pro Jahr und Dienstnehmer steuer- und SV-frei. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte. Für bestimmte Dienst- und Firmenjubiläen kann ein zusätzliches Sachgeschenk in Höhe von 186,- EUR pro Mitarbeiter gewährt werden.
Bilanzierungspflichtige müssen zum Bilanzstichtag Vorräte und halbfertige Arbeiten „inventieren“. Bitte laden Sie das „Merkblatt Inventur“ von unserer Homepage herunter oder fordern Sie es bei uns an.
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Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Gestaltung der Ausgaben und Einnahmen den Gewinn beeinflussen (z.B. Akontierung der Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und noch nicht nachbemessene Altjahre). Erinnern möchten wir auch daran, dass es möglich ist, die laufenden SV-Zahlungen heraufsetzen zu lassen. Dadurch können hohe Nachzahlungen vermieden werden.
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Für das Jahr 2014 kann noch bis 31.12.2017 ein Antrag auf Rückerstattung von zu viel bezahlten (über der Höchstbeitragsgrundlage) Sozialversicherungsbeiträgen gestellt werden.
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Die SV-Werte für 2018 betragen voraussichtlich:
Geringfügigkeitsgrenze 438,05 € p.m.
Höchstbeitragsgrundlage 5.130,- € p.m. (14x)
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Bitte beachten Sie auch die Zuverdienstgrenzen für die SVA-Pflichtversicherung. Die Grenze beträgt für 2018 5.256,60 € Gewinn pro Jahr. Wird diese Grenze überschritten, kann bis acht Wochen nach Bescheiderlassung eine sogenannte Überschreitungserklärung abgegeben werden, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% zu vermeiden.
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Inanspruchnahme Kleinstunternehmerregelung bei der SVA: Sollte die Ausnahme gewünscht werden, muss bis 31.12.2017 ein entsprechender Antrag gestellt werden.
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Wer in der „Kleinunternehmerregelung“ des Umsatzsteuergesetzes (es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt) bleiben will, muss die Umsatzgrenzen beachten:
Wenn die Umsätze dem 20 %igen Umsatzsteuersatz unterlägen, beträgt die Grenze 36.000,- € Umsatz pro Jahr. Einmal in fünf Jahren darf diese Grenze um nicht mehr als 15 % überschritten werden. Es kann also lohnend sein, Leistungen erst im nächsten Jahr zu erbringen.
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Wenn Sie in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, besteht nach Ablauf von 5 Jahren die Möglichkeit, den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu widerrufen. Dieser Widerruf muss für das Jahr 2018 bis 31. Jänner 2018 erfolgen.
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Wir rufen erneut in Erinnerung, dass für Unternehmer die im Vorjahr einen Umsatz über 30.000,- € erzielt haben, neben der Zahlung auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA, Formular U30) besteht.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift vermehrt Betriebsprüfungen ausgelöst werden.
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Beträgt Ihr Umsatz im Jahr 2017 über 100.000,- € ist zu beachten, dass für das Jahr 2018 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Sollte Ihr Umsatz unter 100.000,- € liegen, kann die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise oder monatlich eingereicht werden.
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Sonderausgaben sollten noch rechtzeitig getätigt werden:
Der Kirchenbeitrag ist bis 400,- € abzugsfähig.
Spenden für mildtätige Zwecke, Naturschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren sind bis zu 10 % des laufenden Einkommens abzugsfähig.
Weiterhin sind Spenden für Forschung und Lehre abzugsfähig.
Die spendenbegünstigten Organisationen sind auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar (www.bmf.gv.at).
Ab 2017 werden die getätigten Spenden bzw der Kirchenbeitrag im Regelfall automatisch dem Finanzamt mitgeteilt. Diese Mitteilung an das Finanzamt ist auch die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung. Für diese Meldung benötigt die jeweilige Organisation Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.
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Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können Kinderbetreuungskosten in Höhe von bis zu 2.300 € pro Jahr pro Kind als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Die Betreuung muss durch eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen (eine Bestätigung über die Qualifikation ist vorzulegen). Nach Ansicht des Finanzamts ist dafür der Nachweis eines achtstündigen Kurses ausreichend.
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Wenn Sie im laufenden Jahr bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben, kann es für Sie vorteilhaft sein, zum Jahresende Gewinne aus Kapitalvermögen zu realisieren und gegenzurechnen. Auch durch die Realisierung von Verlusten können unterjährige Gewinne verrechnet werden.
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Seit 1.1.2016 besteht die Registrierkassen-/Belegerteilungspflicht. Zum Jahresende (am Tag des letzten Umsatzes bzw spätestens am 31.12.) muss ein Jahresschlussbeleg ausgedruckt, geprüft und abgelegt werden. Die Prüfung muss bis zum 15. Feber 2018 über die BMF-App und FinanzOnline erfolgen, gerne sind wir bei der Prüfung behilflich.
Erinnern wollen wir Sie auch daran, dass jeder Ausfall, der länger als 48 Stunden dauert, ebenfalls über Finanzonline zu melden ist. Die Meldung hat innerhalb von einer Woche ab Ausfall zu erfolgen. Funktioniert die Registrierkasse danach wieder ordnungsgemäß, ist die Wiederinbetriebnahme ebenfalls zu melden.
Mit freundlichen Grüßen
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