Rundschreiben


Rundschreiben April 2017 DRUCKEN   PDF

Sehr geehrte Klientin!

Sehr geehrter Klient!

 

Wien, April 2017

 

 

Rundschreiben April 2017

 

 

Neuigkeiten aus der Kanzlei

 

Wir möchten auf diesem Weg über neue elektronische Serviceleistungen unserer Kanzlei informieren. Kommunikation über E-Mail ist bekanntermaßen unsicher, daher bieten wir eine verschlüsselte Kommunikation über unsere Homepage an. Dort haben wir ein Klientenportal eingerichtet, wo bequem alle Dokumente/Auswertungen/Belege/Abrechnungen/etc. sicher ausgetauscht werden können.

 

Weiters haben wir ein Erinnerungsservice eingerichtet, das Sie automatisch via E-Mail an wichtige steuerliche Termine erinnert (zB Fristen für Umsatzsteuervoranmeldungen, Einkommensteuervorauszahlungen, etc.). Unter http://www.hsp-steuerberatung.at/service-erinnerungen.asp  können Sie sich dafür anmelden.

 

Gerne zeigen wir Ihnen alle Möglichkeiten persönlich.

 

 

Beschäftigungsbonus für Lohnnebenkosten

 

Ab 1.7.2017 können Anträge auf Förderung der Hälfte der Lohnnebenkosten für neue Mitarbeiter (rd. 15%) beim aws gestellt werden. Die Förderung geht über einen Zeitraum von drei Jahren. Der Fördertopf beträgt EUR 2 Milliarden. Gefördert werden Personen, die entweder beim AMS gemeldet sind, eine österreichische Schule besucht haben, bereits in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen sind oder aufgrund einer Rot-Weiß-Rot Karte beschäftigt worden sind.

 

Förderwürdig soll nur ein Mitarbeiterzuwachs im Verhältnis zu den letzten zwölf Monaten (Vollzeitäquivalente) sein. Ein reiner Mitarbeiteraustausch soll nicht gefördert werden. In der Praxis stellen sich weitere Detailfragen, deren Klärung noch abzuwarten bleibt.

 

 

Start-up-Paket ab Jänner 2017

 

Für Start-ups ist ein weitreichendes Förderungsprogramm beschlossen worden. Unklar ist derzeit noch, wer unter den Begriff „Start-up“ fällt. Falls Sie planen ein Unternehmen zu gründen oder sich an einem neu gegründeten Unternehmen beteiligen wollen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

 

 

Registrierkasse

 

Seit 1.4.2017 gelten die strengeren Anforderungen an eine Registrierkasse. Zusätzlich zur nunmehr vorgenommenen Registrierung samt Überprüfung des Startbeleges muss in Zukunft vierteljährig ein Datenerfassungsprotokoll gesichert werden. Dieses Protokoll ist sieben Jahre aufzubewahren. Ein technischer oder faktischer Ausfall der Registrierkasse muss mittels FinanzOnline innerhalb einer Woche gemeldet werden.

 

Der Monatsbeleg für Dezember gilt gleichzeitig als Jahresbeleg und ist jedes Jahr zusätzlich auszudrucken, aufzubewahren und mittels BMF Belegcheck-App zu prüfen – klingt komisch, ist aber so J.

 

 

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

 

Ab dem Veranlagungsjahr 2017 wird die Finanz automatisch Arbeitnehmerveranlagungen durchführen, wenn mit einer Gutschrift zu rechnen ist. Dabei werden auch Spenden, Kirchenbeiträge und der freiwillige Nachkauf von Versicherungszeiten berücksichtigt. Diese Informationen müssen in Zukunft direkt von den einzelnen Organisationen dem Finanzamt übermittelt werden. Eine Nachreichung durch die Steuererklärung ist nicht mehr möglich. Die Institutionen benötigen aus diesem Grund Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum.

 

 

Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung

 

Unternehmen deren jährlicher Umsatz unter EUR 30.000,- liegt, müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen (= Kleinunternehmerregelung). Nach der bisherigen Regelung waren alle Umsätze, also auch umsatzsteuerbefreite Umsätze, für die Umsatzgrenze von EUR 30.000,-  heranzuziehen. Seit 1.1.2017 werden größtenteils nur steuerpflichtige Umsätze für die Ermittlung dieser Grenze herangezogen. Das heißt Umsätze aus der Tätigkeit als zB Arzt, Psychotherapeut, Lehrer, Versicherungsvertreter, Zahntechniker, etc.  sind für die Kleinunternehmerreglung nicht mehr relevant.

 

Erzielt eine Ärztin beispielsweise Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von EUR 60.000,- und aus Vortragstätigkeit in Höhe von EUR 10.000,- konnte bis 2016 die Kleinunternehmerregelung für die Vortragstätigkeit nicht in Anspruch genommen werden. Ab 2017 wäre dies möglich, muss allerdings im Einzelfall auf Vorteilhaftigkeit geprüft werden.

 

 

Höhere Anforderung an Babysitter

 

Um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, musste bisher zB der Babysitter einen 8 bis 16stündigen Kinderbetreuungskurs nachweisen. Ab 2017 muss dieser Kurs mindestens
35 Stunden betragen. Achten Sie darauf, dass Ihr Babysitter Ihnen eine entsprechende Bestätigung vorweist und den Kurs gegebenenfalls 2017 nachholt.

 

 

Abgabenfreie Beschäftigung bei Aushilfen

 

Bezüge von angestellten Aushilfen können ab dem Jahr 2017 unter bestimmten Bedingungen steuer- und lohnabgabenfrei gestellt werden. Voraussetzungen dafür sind:

 

  • Bestehende Vollversicherung bei einem anderen Dienstgeber,

  • kein laufendes Dienstverhältnis bei dem Dienstgeber, bei dem ausgeholfen werden soll,

  • Entgelt max EUR 425,70,

  • maximal an 18 Tagen im Jahr (sowohl für Dienstgeber als auch für Dienstnehmer),

  • es muss eine ausgefallene Arbeitskraft ersetzt werden bzw Spitzenzeiten ausgeglichen werden.

 

Diese Regelung begünstigt nahezu ausschließlich Dienstnehmer und bedeutet für den Dienstgeber ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Gegebenenfalls sollte jedenfalls vorab mit uns Kontakt aufgenommen werden.

 

 

PKW beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

 

Bisher musste der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrtenbuch führen, um das Ausmaß der Privatnutzung zu ermitteln. Alternativ dazu hat das Finanzamt den Ansatz eines (im Regelfall nachteiligeren) Sachbezuges – wie bei einem echten Dienstnehmer - akzeptiert. In diesem Fall musste kein Fahrtenbuch geführt werden und der Sachbezug wurde entsprechend versteuert.

 

Nunmehr ist angedacht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls den Sachbezug versteuern muss. Aufgrund einer derzeit noch unklaren Gesetzeslage empfehlen wir weiterhin ein Fahrtenbuch zu führen und nach Rücksprache gemäß der bisherigen Regelung vorzugehen.

 

 

Vorsicht bei unnötigen UID Nummern Verzeichnissen

 

Sollten Sie von einer unbekannten Institution aufgefordert werden Ihre UID Nummer bekanntzugeben bzw. in einem Register einzutragen, ist Vorsicht geboten. Dabei kann es sich um eine kostenpflichtige Mitgliedschaft handeln, die nicht notwendig ist und keinen Vorteil für Sie und Ihr Unternehmen bringt. Informieren Sie darüber auch Ihre Belegschaft, um sich Ärger zu sparen.

 

 

Abschließend möchten wir Sie vorab darüber informieren, dass unsere Kanzlei am 1. Juli 2017 auf die Mariahilfer Straße 126/24, 1070 Wien, übersiedeln wird, dazu erhalten Sie selbstverständlich noch gesonderte Informationen.

 

Mit freundlichen Grüßen

ZURÜCK ZUR ÜBERSICHT

© HSP Steuerberatung GmbH

Mariahilfer Straße 126/24, 1070 Wien

T +43 (0)1 402 16 47
F +43 (0)1 402 15 82
office@hsp-steuerberatung.at