Rundschreiben


Rundschreiben Juni 2012 DRUCKEN   PDF
Sehr geehrte, liebe Klientin!
Sehr geehrter, lieber Klient!
 
Wien, Juni 2012
 
Rundschreiben Juni 2012
 
Anmerkungen gibt es noch zur neuen Immobilienbesteuerung:
  • Ausschluß der Option auf steuerpflichtige Vermietung (siehe Seite 3 des März-Rundschreibens) 
    Die Frist 1. April wurde auf 1. September verlängert.
  • Bei „Neugrundstücken“ (Anschaffung nach dem 31.3.2002) sollten Sie die Anschaffungskosten dokumentieren. Sie werden diese Zahlen bei einer Veräußerung (Achtung: zeitlich unlimitiert!) brauchen. Sogar Ihre Kinder und Kindeskinder werden es Ihnen noch danken. Zu den Anschaffungs-kosten gehören: Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Notar oder Rechtsanwalt, Maklerprovision, Investitionen.
     
  • Belege betreffend vermietetes Grundvermögen müssen jetzt 22 Jahre aufbewahrt werden.
 
Kassenrichtlinie
 
Das Finanzministerium hat die sogenannte „Kassenrichtlinie“ erlassen. Darin werden die Vorschriften über die ordnungsgemäße Kassenführung bekanntgegeben. Neu und besonders wichtig sind die Vorschriften über die Registrierkassen.
Wenn Sie eine solche einsetzen, bitte ich Sie um Kontaktaufnahme.
Im Erlaß werden drei verschiedene Typen von Registrierkassen dargestellt.
Für die Praxis halten wir folgendes für wichtig:
 
  • Bewahren Sie die Handbücher und Dokumentationen über Ihre Registrierkasse sorgfältig auf.
  • Sorgen Sie dafür, daß alle Auswertungsmöglichkeiten (ausgedruckt) auf Papier oder elektronisch gespeichert erhalten bleiben.
 
Die Nichtbefolgung der Kassenrichtlinie bewirkt, daß die Buchführung „nicht ordnungsgemäß“ ist. Dieses Manko wiederum bewirkt, daß sich die „Beweislast“ umkehrt.
In anderen Worten: Dann müssen Sie beweisen, daß Ihre Buchführung materiell richtig ist.
Ansonst ist die Finanzbehörde zur Schätzung berechtigt.
 
Bei dieser Gelegenheit sei daran erinnert, daß die Verwendung von Registrierkassen selbstverständlich nicht „Vorschrift“ ist.
Jede Aufzeichnung (auch wenn sie „nur“ händisch ist) kann ordnungsgemäß sein.
 
Ab einem Jahresumsatz von 150.000,-- € ist es erforderlich, daß der einzelne Geschäftsfall ersichtlich ist.
Kauft ein Kunde daher verschiedene Produkte, muß die Zusammengehörigkeit dieses Geschäftsfalls ersichtlich sein.
Steuerabkommen mit der Schweiz
 
Dieses Abkommen wurde medial breit diskutiert.
Was sind die Eckpunkte?
  • Betroffen sind natürliche Personen, die in Österreich ansässig sind und weiters ist nur bei Schweizer Banken gehaltenes Kapitalvermögen betroffen.
  • Für die in der Vergangenheit hinterzogenen Steuern ist eine einmalige „Abgeltungssteuer“ vorgesehen. 
    Diese beträgt 15 % bis 38 % des Vermögens.
  • Ab 1.1.2013 werden die Schweizer Banken (nach österreichischen Vorschriften) Kapitalertragsteuer (von den laufenden Erträgen) oder EU-Quest abziehen und nach Österreich weiterleiten.
  • Abgegolten sind Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • Durch die Abgeltungssteuer bleibt die Anonymität gewahrt. Über die Steuerzahlung erhält man eine Bestätigung.
  • Auch finanzstrafrechtliche Folgen sind ausgeschlossen.
 
Welche Tipps haben wir dazu?
  • Wenn Sie nichts tun, wird die Schweizer Bank die Abgeltungssteuer in 2013 vom Vermögen abziehen und in Zukunft KeSt einbehalten.
  • Sie können die Bank aber auch ermächtigen, Ihre Kontodaten der österreichischen Behörde zu melden.
  • Erfahrungsgemäß ist die pauschale Abgeltungssteuer ungünstiger als die „normale“ Selbstanzeige. Vielfach kommt es bei der Selbstanzeige nur zu einer Steuerbelastung von 10 %. Diese Steuer wird höher sein, wenn „getraded“ wurde und viele (schwarze) Investmentfonds gehalten wurden. Wenn bloß Sparguthaben unterhalten wurden, wird die Steuer minimal sein. Bei der Selbstanzeige sind natürlich auch die Beratungskosten zu bedenken.
  • Die Amnestiewirkung ist dort besonders interessant, wo auch die ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer betroffen ist. Diese Steuer verjährt nämlich praktisch nie.
  • Die pauschale Abgeltungssteuer ist dann günstiger, wenn Sie großen Wert auf die Anonymität legen.
 
„U-Bahnsteuer“ oder Wiener Dienstgeberabgabe
 
Seit Jahrzehnten betrug diese Steuer unverändert 0,72 € pro Dienstnehmer und Woche. Die Steuer wird ab 1. Juni auf 2,-- € erhöht.
Wenn die Lohnverrechnung von uns gemacht wird, erledigen wir das natürlich.
 
Ferialjobs
 
Die Einkommensgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe ist 10.000,-- pro Jahr.
Vielfach wird es auch zur „Negativsteuer“ kommen, die bis zu 110,-- € beträgt, aber in einer Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden muß.
 
Freundliche Grüße
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