Rundschreiben


Aktuelles und Änderungen in der Personalverrechnung 2018 DRUCKEN   PDF

 

Wien, März 2018

Sehr geehrte Klientin,

sehr geehrter Klient!

 

Auch heuer möchten wir Ihnen AKTUELLES und ÄNDERUNGEN für das Jahr 2018 mitteilen.

 

 

Geringfügigkeitsgrenze:

 

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde ab dem 1. Jänner 2018 auf EUR 438,05 pro Monat angehoben.

 

Der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe beträgt EUR 657,07.

 

Arbeitnehmer, die nur geringfügig beschäftigt sind, können gem. § 19 a ASVG einen Antrag zur Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung stellen. Die Kosten pro Monat dafür betragen ab 2018 EUR 61,83.

 

Höchstbeitragsgrundlage:

 

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt ab 1.1.2018 EUR 5.130,- pro Monat   (oder EUR 171,-- täglich).

 

Die Höchstbeitragsgrundlage für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungsanspruch beträgt

EUR 5.985,-.

 

DB:

 

Der Dienstgeberbeitrag wird mit 1.1.2018 von 4,1 % auf 3,9 % gesenkt.

 

Ausländerbeschäftigung:

 

Die Übergangsfrist gilt noch für kroatische Staatsbürger (bis 30. Juni 2020). Für diese ist weiterhin, wie auch für Drittstaatenangehörige, eine Beschäftigungsbewilligung notwendig.

 

Jeweils bei der An- und Abmeldung muss innerhalb von 3 Tagen eine Meldung an das Arbeitsmarktservice erfolgen. Sollte dies nicht passieren, drohen Verwaltungsstrafen bis zu          EUR 2.000,--!!

 

Auflösungsabgabe:

 

Diese beträgt ab 1.1.2018 EUR 128,--.

 

E-Cardgebühr

 

Diese beträgt im Jahr 2018 (für das Jahr 2019) EUR 11,70.

 

Pkw-Sachbezug

 

Im Jahr 2016 kam es einerseits zu einer Anhebung des Sachbezugswertes von 1,5 % auf 2,0 %. Anderseits kommt weiterhin der Sachbezugswert von 1,5 % zur Anwendung wenn bei Anschaffung

 

- im Jahr 2016 der CO2-Ausstoß von 130 Gramm pro Kilometer

- im Jahr 2017 der CO2-Ausstoß von 127 Gramm pro Kilometer

- im Jahr 2018 der CO2-Ausstoß von 124 Gramm pro Kilometer

 

nicht überschritten wird. Benützt eine Dienstnehmer ein reines Elektroauto (kein Hybrid), so kommt seit 2016 kein Sachbezug zur Anwendung.

 

Lohndumping

 

Lohndumping gilt seit 2017 auch für Arbeitsverhältnisse, die auf einem Vertrag im Privatbereich beruhen. Das heißt, die private Reinigungskraft unterliegt der Lohnkontrolle (in dem Fall gilt der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte).

 

Handelskollektivvertrag

 

Seit 1. 12. 2017 gibt es das neue Gehaltssystem im Kollektivvertrag für Handelsangestellte. Die Handelsunternehmen haben bis zu 4 Jahre Zeit (bis 1. 12. 2021), vom alten Gehaltsschema ins neue System umzusteigen. Bis zum Umstieg gelten sowohl für laufende Dienstverhältnisse als auch für Neueintritte weiterhin die Regelungen des alten Schemas.

 

Wenn Sie umsteigen, teilen Sie uns dies bitte unbedingt mit.

 

Monatlicher Beitragsgrundlagennachweis

 

Die mit 1. Jänner 2018 geplante Einführung des monatlichen Beitragsgrundlagennachweises sowie eine Änderung bei den Beitragszuschlägen, wurde auf 1. Jänner 2019 verschoben.

 

Angleichung der Krankenstandsbestimmungen von Arbeitern und Angestellten

 

Ab 1. Juli 2018 wird die Krankenstandsberechnung der Arbeiter und Angestellten gleichgestellt. Die Ansprüche entstehen pro Arbeitsjahr neu, auch wenn am Ende des alten Arbeitsjahres kein EFZ-Anspruch mehr bestanden hat. Dafür fällt der „halbe Topf“ bei Folgeerkrankungen weg.

 

Entgeltfortzahlung auch bei einvernehmlicher Lösung während des Krankenstands

 

Ab 1. Juli 2018 gilt auch bei einer einvernehmlichen Lösung die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Es sollte daher die einvernehmliche Lösung immer schriftlich und mit Datum und Uhrzeit versehen werden (als Beweis, dass der Krankenstand erst nach der einvernehmlichen Lösung eingetreten ist).

 

Kündigungsbestimmungen

 

Die Gleichstellung bei den Kündigungsfristen gilt erst für Kündigungen ab dem 1. Jänner 2021. Geplant ist, dass diese Frist dann auch für die freien Dienstnehmer gilt. Ob dies so sein wird, bleibt abzuwarten.

 

Klientenportal

 

Wie Sie sicherlich schon gehört haben, tritt im Mai 2018 die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Hiervon sind unsere beiden Unternehmen, insbesondere hinsichtlich der Lohnverrechnungsdaten Ihrer Mitarbeiter, betroffen. Um den verschärften Vorschriften der DSGVO nachzukommen, werden wir in Zukunft alle Auswertungen aus der Lohnverrechnung nur noch über unser Klientenportal (http://www.hsp-steuerberatung.at/service-klientenportal.asp) zur Verfügung stellen. Auf diesem Weg können wir im Gegensatz zu E-Mail eine gesicherte und datenschutzkonforme Kommunikation gewährleisten. Sie bekommen auf die von Ihnen bekannt gegebene E-Mail Adresse eine entsprechende Benachrichtigung, dass im Klientenportal etwas zugestellt wurde und können sich dann über das Portal die entsprechenden Daten ansehen bzw. herunterladen oder auch gleich weiterleiten. Somit sind alle Auswertungen immer griffbereit. Dieses System kann in weiterer Folge auch für die Steuererklärungen, elektronische Belegverarbeitung und auch die Auswertungen aus der Buchhaltung verwendet werden.

 

Wir werden die Umstellung noch im April 2018 durchführen und Sie erhalten selbstverständlich weitere Informationen im Rahmen der Umstellung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

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